Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Benutzung der Parkeinrichtung
1. Mit der Benutzung der Parkeinrichtung schließt der Fahrer mit dem Lomo Autohof, Rennsteigstrasse 2-6 in 98544 Zella-Mehlis einen Vertrag zu folgenden Bedingungen:
2. Das Befahren von Fahrzeugen länger als 18,75 Meter, höher als 4 Meter und breiter als 2,60 Meter sowie nicht mehr als 40 Tonne muss vor der Einfahrt Telefonisch unter 036824668721 abgeklärt werden.
3. Kühl-LKWs dürfen nur auf der dafür ausgewissen Fläche Parken (Plan Nr 10).
4. Das Absatteln von Auflieger, das Abstellen von Containern, Abrollcontainer, Wechselbrücken sowie das Abhängen von Anhänger jedweder Art ist verboten.
5. 1. Ab 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe. In dieser Zeit ist es nicht gestattet Motoren laufen zu lassen oder unnötig herumzufahren.
2. Zufahrten und Bewegungsflächen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sowie für die weiteren Nutzer sind stets freizuhalten.
3. Verboten sind die Vornahme von Reparaturen an Fahrzeugen sowie das Waschen und Reinigen von Fahrzeugen, jegliche Handlungen, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringen können, insbesondere
* die Benutzung von offenem Licht oder Feuer,
* die Lagerung sowie das Umfüllen, Auffüllen oder Ablassen von Betriebs Stoffen (Kraftstoff, Öl etc.) außerhalb des Auffangschutzes
* die Aufbewahrung sonstiger leichtentzündlicher Gegenstände (z. Bsp.:
gefüllter oder leerer Kraftstoff- und Ölbehälter) außerhalb des Auffangschutzes
* das Abstellen von Fahrzeugen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren, oder
* das gewerbliche Aufladen von Batterien.
6. Es gelten auf dem gesamten Gelände die StVO sowie die StVZO der aktuell gültigen Fassung. Weiter gilt ein Tempolimit von 20 Km/h. Zwischen den LKW-Abstellflächen gilt ein Tempolimit von 10 Km/h.
Die Benutzung dieser Parkeinrichtung ist auf das Abstellen von Fahrzeugen beschränkt, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§12 FZV) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakete (zB TÜV) ausgestattet sind.
7. Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Bewachung und Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten.
8. Der gesamte Parkplatz sowie verschiede Gebäudezugänge sind Video überwacht. Diese Videoaufzeichnung werden aus Prävention Gründen 8 Wochen gespeichert. Im Moment der Einfahrt stimmt man dieser Videoüberwachung zu.
9. Der Vertrag beginnt mit der Einfahrt auf die Parkeinrichtung und endet mit der Ausfahrt. Die Erfassung der Parkdauer erfolgt durch Aufzeichnung des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs bei Ein- und Ausfahrt. Für die Einzelheiten zur Kennzeichenerkennung zum Zwecke der Ermittlung der Nutzungsdauer wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung hingewiesen. Die Kennzeichenerkennung begründet keine zusätzlichen Pflichten im Vertragsverhältnis.
10. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend.
11. PFLICHTEN DES FAHRERS
Der Fahrer verpflichtet sich:
I. die für die Parkeinrichtung durch Beschilderung ausgewiesene gültige Höchstparkdauer – einschließlich etwa von ihm zusätzlich erworbener Parkzeit - nicht zu überschreiten, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten.
12. Lomo Autohof ist im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß Ziffer 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, eine Halterabfrage durch einen Dienstleister durchzuführen und hierfür zusätzlich 80,00€ Netto plus einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 140€ Netto in Rechnung zu stellen.
13. HAFTUNG
Während der Dauer dieses Vertrages haftet Lomo Autohof nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Lomo Autohof haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Fahrer oder Dritte und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. Lomo Autohof haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Lomo Autohof nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Fahrer vertraut und vertrauen darf.
14. ANZEIGE VON SCHÄDEN
Der Fahrer ist verpflichtet, Lomo Autohof offensichtliche Schäden innerhalb von 1 Tagen schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Verstößt der Fahrer gegen diese vorgenannte Anzeigepflicht, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Lomo Autohof ausgeschlossen, es sei denn, der Fahrer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn dem Fahrer ein Personenschaden entstanden ist, oder Lomo Autohof diesen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
15. SONSTIGES
Die vorgenannten Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Haftung von Lomo Autohof auf dem Vertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.
MIT PARKVORGANG GELTEN DIE AUSGEHÄNGTEN AGB’s DES LOMO AUTOHOF